Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 116a Familienergänzende Betreuung von Kindern
1Die Kantone sorgen für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot für die institutionelle familienergänzende Betreuung von Kindern.
2Das Angebot steht allen Kindern ab dem Alter von drei Monaten bis zum Ende des Grundschulunterrichts offen. Es muss dem Kindeswohl und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen und den Bedürfnissen der Eltern entsprechend ausgestaltet sein.
3Die Betreuungspersonen müssen über die notwendige Ausbildung verfügen und entsprechend entlöhnt werden. Ihre Arbeitsbedingungen müssen eine qualitativ gute Betreuung ermöglichen.
4Der Bund trägt zwei Drittel der Kosten. Die Kantone können vorsehen, dass die Eltern sich gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls an den Kosten beteiligen. Insgesamt darf die Beteiligung der Eltern zehn Prozent ihres Einkommens nicht übersteigen.
5Der Bund kann Grundsätze festlegen.
Art. 197 Ziff. 132
13. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Familienergänzende Betreuung von Kindern)
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 116a treten spätestens fünf Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
1SR 101
2Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Quelle: ADMIN.CH
Das ist eine hervorragende Idee und alles andere als provokativ. Die Krippen sind zu entbürokratisieren, insbesondere die vielen unsinnigen Vorschriften an die Ausbildung des Personals. Dann wird die Fremdbetreuung für die Familien auch günstiger @sonntagszeitung @tagesanzeiger pic.twitter.com/xnxESfI1g7
— Barbara Steinemann (@BabaSteinemann) December 31, 2023